Kommentar von Dennis Riehle
Es gibt unterschiedliche psychologische Mechanismen, durch die wir in die Lage versetzt werden, manch einen Komplex, eine Unzulänglichkeit oder ein Unterbewusstsein zu stabilisieren, wenn wieder einmal eine dieser Emotionen in uns auftaucht, mit der wir nur schlecht klarkommen. Zwar ist auch die Empfindung von Hass und Verachtung zunächst einmal nichts Verwerfliches, sondern etwas Menschliches – obwohl uns insbesondere die Grünen immer wieder weismachen wollen, dass jede Form der Missgunst auch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze sanktionierbar erscheint. Gleichsam kann Argwohn unattraktiv machen – und das nicht nur mit Blick auf die äußere Erscheinung. Gerade dann, wenn wir mit eigenem Versagen hadern, kommt das beliebte Instrument der Umkehr von Verantwortlichkeiten zum Zuge. Da schmeißt man im Wissen um das Glashaus mit Steinen um sich – und bemerkt in diesem Eifer nicht, dass man selbst der Schuldige ist. So geschieht es aktuell mit dem ehemaligen Ostbeauftragten der Bundesregierung, Marco Wanderwitz. Er schließt von sich auf das Gegenüber – und etikettiert die AfD als Täter, den Linksbürger als Opfer. Nach seinem Scheitern im Wettbewerb um das Direktmandat gegen einen Kandidaten der Alternative für Deutschland wird er angetrieben von einer Rachsucht, die bisweilen merkwürdige Blüten treibt.
Eine verbissene Verachtung, die sich nur stellvertretend gegen den unliebsamen blauen Konkurrenten richtet, fällt dort auf fruchtbaren Boden, wo sich die Widersacher der Volksherrschaft über Parteigrenzen hinweg einig sind. Denn sie stellen die liberale Grundordnung infrage, wenn sie mit einer einigermaßen dürftigen Argumentation versuchen, das schärfste Schwert in der politischen Auseinandersetzung zu nutzen. Schließlich ist das Verbot, wie es in Art. 21 Abs. 2 normiert wurde, lediglich die Ultima Ratio, wenn alle anderen Mittel versagen. Und zu diesen gehört vor allem die inhaltliche Auseinandersetzung, welche von Seiten des Establishments bis heute gemieden wird. Im Zuge der Lektüre des Antrages, der im November im Bundestag debattiert werden soll, um anschließend darüber zu entscheiden, ob man vor das Verfassungsgericht zieht, können durchaus Tränen des Mitleids kullern. Denn was sich der CDU-Abgeordnete in einer überschaubaren, wenig plausiblen, nicht konsistenten und jede Tragfähigkeit vermissen lassenden Wutrede an Gründen für den Vorstoß zusammengeschustert hat, um eine Kraft mit mancherorts mehr als 30 Prozent an Unterstützung in der Bevölkerung per Dekret mundtot machen zu wollen, ist durchaus ein erbärmliches Zeugnis von Hilflosigkeit. Da werden Narrative wiederaufbereitet, die schon längst widerlegt sind. Die Erzählung von einem Geheimtreffen nahe Potsdam ist wie ein Kartenhaus in sich zusammengefallen.
Bei ihm ging es sogar nach richterlicher Auffassung gerade nicht um die Deportation von Millionen Einheimischen mit ausländischen Wurzeln ging, sondern man befasste sich allenfalls mit einem Konzept der Remigration, das auf den Säulen der Abschiebung einerseits und des Anreizes zur Ausreise andererseits fußt. So attestierte es auch der Beschluss des Hanseatischen OLG in Hamburg vom 23.07.2024, Az.: 7 W 78/24, der anderslautende Märchen in die Schranken verwies. Sie degradiert sich schlichtweg auch selbst obsolet, weil die bloßen Behauptungen nicht dazu geeignet sind, von einem Einzelfall auf das Allgemeine zu schlussfolgern. Und so braucht es eine belastbare und konkludente Indizienkette, die den zur Pauschalisierung fähigen Nachweis erbringt, dass nicht nur der individuelle Vertreter aus der zweiten oder dritten Reihe Ambitionen in sich hegt, die derzeitige Herrschaftsform zu überwinden – weil er wesentliche Prinzipien unseres Miteinanders, beispielsweise die Gleichberechtigung und Menschenwürde unabhängig jeder ethnischen Herkunft, in Frage stellt. Es braucht darüber hinaus stringent ineinander greifende Hinweise auf eine kämpferisch-aggressive Geisteshaltung, die sich nicht allein in einer durch Haldenwang als rechtsextremistisch gebrandmarkten Gesinnung äußert. Viel eher bedarf es der konkreten Anhaltspunkte, die Unantastbarkeit von Integrität und Souveränität des Individuums und Kollektivs negieren zu wollen. Die Herstellung von Rechtsstaatlichkeit durch eine Rückkehr zu den nur noch theoretisch auf dem Papier existierenden Maximen einer Einheit ist hehr und geboten.
Das Bestehen auf manifeste Grenzkontrollen, eine Abweisung von sogenannten Schutzsuchenden bei fehlender Bleibeperspektive im Sinne von § 58 AufenthG und Art. 16a GG, das Ernstnehmen des Auftrags zur Erhaltung der deutschen Volkszugehörigkeit nach Art. 116 GG oder die Ablehnung einer in unseren Gesetzen nicht vorgesehenen Ideologie des Multikulturalismus sind bereits durch ihre entgegengesetzte juristische Untermauerung nicht dienlich, die von Karlsruhe aufgestellten Hürden zu nehmen. Und auch die Forderung nach einer weiteren Entwicklung des repräsentativen Systems in Richtung plebiszitärer Verhältnisse ist keine Absage an die Demokratie, sondern ein Wille zu deren Stärkung. Wer das Wort des Wählers fürchtet, der ist der eigentliche Feind in einem basisorientierten Gefüge, in dem die drei Gewalten ausschließlich im Auftrag der Gemeinschaft agieren. Wer es als anrüchig ansieht, eine in Teilen weltanschaulich verblendete Gesellschaft wieder vom Kopf auf die Füße zu stellen, der tut dies zum Wohle aller. Wer hingegen ein Fünftel der Abstimmungsberechtigten durch das Untersagen eines Anbieters auf dem Markt der verschiedenen Lösungen und Antworten auf die drängenden Fragen der Zeit der Befugnis auf unbehelligtes Votum entledigen möchte, bekennt sich zu demjenigen, der den Splitter im Auge des Anderen sieht – aber seinen eigenen Balken nicht wahrnimmt.