Quelle: Clipdealer.de, B352672748, erworbene Standardlizenz.

Bezahlkarte ade? Mitnichten, sagen auch die Hamburger Sozialrichter!

Nicht alles wird so heiß gegessen, wie es gekocht wurde. Mit diesem Sprichwort kann man wohl die momentane Empörung über ein Urteil des Sozialgerichts in Hamburg zusammenfassen. Dort hatte man entschieden, dass die Grenze der liquiden Auszahlung an Leistungen für Flüchtlinge im Rahmen der Einführung einer Bezahlkarte mit 50 Euro willkürlich gewählt wurde – und sie deshalb in einem bestimmten Fall nichtig sei. Zunächst einmal muss man mit Blick auf das Instrumentarium des Sachgeldbezuges festhalten, dass die Richter daran ausdrücklich nicht gerüttelt haben. Denn es war bereits das Bundesverfassungsgericht, das in früheren Klarstellungen eindeutig zum Ausdruck brachte, dass Personen wie ein sogenannter „Schutzsuchender“, die bisher keine Steuern in Deutschland entrichtet haben, das ihnen zustehende Existenzminimum prinzipiell auch dauerhaft in Naturalien zur Verfügung gestellt werden darf. Dies ist bei hiesigen Staatsbürgern dagegen unzulässig – denn es ist mit den Prinzipien der Demokratie, Würde und Gleichheit vereinbar, dass eine Abstufung zwischen denjenigen vorgenommen wird, die durch ihre Abgaben Solidarität überhaupt erst ermöglichen – und in der Not darauf vertrauen können, von der Gemeinschaft nicht im Stich gelassen zu werden. Und auf der anderen Seite Menschen aus fremden Destinationen, die immer häufiger aus nicht allzu hehrer Motivation über tausende Kilometer gereist sind – obwohl es unserer Spezies eigentlich immanent ist, sich zunächst einmal im eigenen Kulturkreis um Obdach und Versorgung zu bemühen. Die entsprechende Abdeckung des grundsichernden Bedarfes für diese Gruppe in Form des Plastikgeldes hat man auch in der aktuell zur Verhandlung gestandenen Konstellation nicht moniert.

Es ging allein um die Frage, ob gewisse Sonderbedarfe – beispielsweise für kranke, schwangere und besonders bedürftige Empfänger – mit einer pauschalen Deckelung versehen werden dürfen. Hierzu haben die Roben nun entsprechend unterstrichen, dass eine generelle Limitierung nicht rechtens sei. Dies bedeutet aber kein Ende für das Vorgehen insgesamt, mit einer entsprechenden Vorkehrung dafür zu sorgen, wonach die oftmals illegitim aus wirtschaftlichen Gründen bei uns Zugewanderten nicht länger die ihnen zur Verfügung gestellte Unterstützung beispielsweise in die Heimatregion abführen. Stattdessen muss künftig individuell geprüft werden, ob der Bezieher einen Grund vorweisen kann, einen bestimmten Betrag auf die Hand ausbezahlt zu bekommen – der gegebenenfalls auch über die bisher gesetzgeberisch vorgesehene Höhe hinausgehen kann. Dass unser Sozialstaat nicht selten dafür sorgt, durch eine Betrachtung der Situation des Einzelnen noch mehr Bürokratie und Aufwand für die Behörden zu schaffen, stellt allerdings einen Befund dar, welcher die Politik weiterhin handeln lassen muss. Darüber hinaus ist es den Deutschen auch weiterhin schwer vermittelbar, weshalb in diesem Land eine sechs- bis siebenstellige Zahl an Asylbewerbern alimentiert wird, die offensichtlich keine Bleibeperspektive haben – und unter normalen Bedingungen schon lange hätten rückgeführt werden müssen. Erwartungsgemäß dürfte der jüngste Schiedsspruch in die nächsten Instanzen gehen. Ob sodann die Argumentation der Hanseaten auch weiterhin standhalten wird, ist einigermaßen ungewiss. Schließlich bleibt der Legislative auch weiterhin ein enormer Spielraum, Hilfe bis zu einem Maximum indirekt zu gewähren, um Missbrauch zu verhindern. Entsprechend sollte die voreilige Echauffierung über die angebliche Torpedierung der Guthabenkarte auch deshalb im Sande verlaufen, weil man dem Vorgehen der Politik doch in weiten Teilen zugestimmt hat. Und gerade, weil sich an Orten, die die Praxis schon seit längerem anwenden, die Effizienz immer wieder bestätigt hat, dürfte man diese guten Erfahrungen auch weiterhin als einen Ansporn sehen, Sogeffekte und Pull-Faktoren für die illegale Migration zu reduzieren. Gleichwohl kann dies nur ein Baustein in einem Konzept der Wiederherstellung von Gültigkeit bestehender Paragraphen sein. Weitere Elemente wie die konsequente Abschiebung und eine Verlagerung der Antragsverfahren in Drittstaaten müssen mit Vehemenz realisiert werden. Europa sollte seine Ressourcen vorrangig dafür verwenden, unseren Lebensraum zu einer Festung zu machen, in die nur noch derjenige Vortritt hat, welcher auch tatsächlich konkludent und plausibel eine Verfolgung in seinen Ursprungsgebieten nachweisen kann. Es bedarf also eines Systemwechsels, der im Augenblick vor allem an den Grünen scheitert. Sie haben sich bereits in vorauseilendem Gehorsam glücklich darüber gezeigt, dass die Judikative zumindest Teile der bisherigen Vorgehensweise angeprangert hat. Doch man sollte sich im Zweifel nicht zu früh freuen. Denn ein wesentliches Merkmal des Parlamentarismus ist es, dass die gewählten Abgeordneten in ihrer Gestaltungsfreiheit nur selten von den obersten Gesetzeshütern eingeengt werden. Sollte sich also auf absehbare Zeit hin eine Beteiligung der AfD an entsprechenden Koalitionen herausstellen, könnte am Ende sogar noch eine härtere Gangart als bisher denkbar sein.