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Die Grande Dame der Verfassungsrichter auf befangenen Wegen: Wie ergebnisoffen wäre ein AfD-Verbotsverfahren?

Kommentar von Dennis Riehle

Sie galt als ein letzter Lichtblick in unserem Rechtsstaat, weil sie als Vorsitzende des Zweiten Senats im Bundesverfassungsgericht immer wieder Urteile verkündete, die den Regierenden in die Kandare fuhren. Doris König ließ sich wohl auch nicht von manch einer Einladung ins Kanzleramt beeindrucken, wenn sie über Entscheidungen brütete, die für die Ampel von erheblicher Konsequenz waren. Aber muss man angesichts ihrer aktuellen Äußerungen dieses Bild von der unabhängigen Justitia doch noch korrigieren? Nur selten sprechen die roten Roben mit den Medien. Und so war es bemerkenswert, dass sie sich mit einem Rat an die Parlamente wandte. Sie mögen vorausschauend handeln und ihre Geschäftsordnungen auf Szenarien vorbereiten, wie sie sich zuletzt bei der konstituierenden Sitzung des Landtags in Thüringen abgespielt haben. Ohne konkret Ross und Reiter zu benennen, ging ihr Appell ganz augenscheinlich vor allem an die „Guten“ und „ihre“ Demokratie. Denn sie spielt offenbar auf das Narrativ an, die AfD habe mit ihrem Alterspräsidenten an einer „Machtergreifung“ gewerkelt – wie es damals aus dem Plenum verlautbart wurde.

Man fragt sich, wie schlecht die Akteure in Karlsruhe informiert sind. Schließlich war es nicht die Alternative für Deutschland, die in Erfurt eine erbärmliche Inszenierung abgab. Stattdessen entlarvte sich der Spitzenkandidat der CDU, Mario Voigt, mit einer ausgestellten Vollmacht an seine Anwälte, sie mögen ihn im Nachgang an das bühnenreife Drama in allen Belangen vertreten. Entscheidend ist dabei das Datum, an welchem diese Befugnis erteilt wurde. Es war nicht etwa nach den Geschehnissen, sondern er hatte bereits einen Tag zuvor unterschrieben. Damit liegt ein wesentliches Indiz vor, dass man exakt auf den Ablauf abzielte, der am Ende auf dem Tisch der Weimarer Grundgesetzhüter landete – um sich von dort sehr rasch die Absolution geben zu lassen, das weitere Verfahren im Sinne der Christdemokraten bestimmen zu dürfen. Dass die Staatsanwaltschaft trotz einer Strafanzeige der blauen Fraktion keinen Anlass zur Einleitung von Untersuchungen sah, um die Unparteilichkeit der Richter zu überprüfen, ist letztlich dem Umstand der Weisungsgebundenheit der immer wieder als objektivste Behörde der Welt bezeichneten Ermittler zu verdanken.

Und so bleibt am Schluss wieder einmal der Eindruck verhaftet, es seit Björn Höcke mit seinen Unterstützern gewesen, der einen Angriff auf die Volksherrschaft gestartet habe. Gleichsam ist es mehr als beschämend, dass das fünfte Verfassungsorgan in unserem Land blind auf die Darstellungen baut, die von der Obrigkeit und ihren willfährigen Medien in die Republik geprustet werden. Wenn sich König im gleichen Pressestatement überaus wohlwollend zeigt, dass der Schutz ihres Gerichts vor „Extremisten“ Verfassungsrang erhalten soll, dann hat dies nicht nur ein Geschmäckle. Sondern es dürften erhebliche Zweifel daran aufkommen, inwieweit sie im Falle eines AfD-Verbotsvorstoßes durch den Bundestag Unbefangenheit walten lassen möchte. Wer zumindest zwischen den Zeilen eine Antipathie gegen denjenigen hegt, der schon bald als Antragsgegner auftreten könnte, der setzt sich ganz bewusst der Gefahr aus, auch bei prinzipiell noch Vertrauen für die oberen Instanzen aufbringenden Beobachtern Ansehen und Respekt zu verlieren – und damit die gesamte Juristerei abschließend und unumkehrbar in Misskredit zu bringen.

Insbesondere in einer Phase der Geschichte, die bei immer mehr Menschen zumindest den Anscheint erweckt, dass in diesem Land bis auf die Alimentierung von Migranten und die Subventionierung der Erneuerbaren-Industrie gar nichts mehr funktioniert, ist es ein verheerendes Signal, wenn der Kadi keine Anstalten macht, Spielraum für Vorbehalte gegenüber seiner Integrität zu eröffnen. Letztlich wird es tatsächlich auf ein mögliches Prozedere hinauslaufen, König und ihre Kollegen über eine etwaige rechtsextremistische und aggressiv-kämpferische Gesinnung der Alternative beraten und befinden zu lassen. Sollte dabei der insgesamt zwar unwahrscheinliche, aber nicht völlig ausgeschlossene Fall eintreten, dass nach der SRP 1952 und der KPD 1956 eine weitere Partei untersagt wird, dürfte man dafür stichhaltige Begründungen vorhalten müssen, um nicht Aufruhr und Widerstand zu provozieren. Denn in einer solchen Konstellation würde man kaum umhinkommen, manch einen Paragrafenreiter der Voreingenommenheit, Einseitigkeit und Subjektivität zu bezichtigen. Schließlich wäre damit ein endgültiger Schritt über die Schwelle hin zum Willkürsystem getan.