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Feindlichkeit bei allem und jedem – doch wie steht es um strafbaren Argwohn gegenüber Deutschen?

Kommentar von Dennis Riehle

Fremdenfeindlichkeit, Queerfeindlichkeit, Ukrainefeindlichkeit, Judenfeindlichkeit, Muslimfeindlichkeit: Gegenüber was allem man heutzutage feindselig eingestellt sein kann, ist durchaus beeindruckend. Insbesondere von linker Seite wird denjenigen am anderen Pol des politischen Tableaus immer wieder mit Totschlagargumenten begegnet, sollte man sich erdreisten, kritische Worte gegenüber einer prinzipiellen Inschutznahme einer spezifischen Bevölkerungsgruppe, einer Religion, einer Ideologie oder einer Ethnie zu finden. Nicht selten greift dann manch eine Meldestelle auf die Killerphrase der Volksverhetzung zurück, im Zweifel Aussagen zu sanktionieren, zu beschneiden oder zu löschen, die dem woken Geschmack widersprechen. Doch während ein Seenotretter lauthals „Menschenwürde“ krakeelt, wenn auf dem Mittelmeer ein Boot mit illegalen Migranten zurückgewiesen wird, bleibt es von Seiten der Besseren und Korrekten meist ruhig, sollte wieder einmal ein Messerattentäter marodierend durch unsere Fußgängerzonen gebezogen sein. Denn auch wenn dessen Modus Operandi und seine Herkunft aus einem recht klar zu umgrenzenden Kulturkreis eine mittlerweile regelmäßig herzustellende Kausalität erlauben, gilt noch immer: Rassismus gegen Deutsche gibt es nicht. Ende der Diskussion. Amen. Punkt.

Das erklärt uns einerseits das ZDF als der Oberlehrer unter den erziehenden ÖRR-Medienfuzzis. Aber andererseits auch die moderne Erfindung des Trusted Flaggers, dem es ein Dorn im Auge ist, wenn allzu sehr auf die Existenz von Artikel 1 und 3 GG gepocht wird, welche eine Abstufung der Integrität aus geografischen Gründen verbieten. Germanophobie sei demnach eine Erfindung des rechten Lagers – und eine der vielen Verschwörungstheorien im anrüchigen Dunstkreis des Patriotischen. Schließlich könne es keinen Hass gegen jene geben, deren Vorfahren in der Vergangenheit mehr oder weniger aktiv an Kolonialismus und Faschismus beteiligt waren. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jeder Hiesigstämmige mit autochthonen Wurzeln prinzipiell nicht zum Opfer von Diskriminierung, Benachteiligung oder Denunziation werden kann. Müssen wir also deshalb alles über uns ergehen lassen, weil vor Dekaden oder Jahrhunderten Anverwandte Verbrechen begingen, die wir aus Gründen unseres Geburtsdatums nicht einmal mehr miterlebt haben? Möglicherweise würde die Antwort einer grünen Bundestagsvizepräsidentin auf diese Frage kurz und knapp ausfallen: Ja, offenbar ist die Wertigkeit des Einzelnen doch relativierbar, sollte er/sie/es den falschen Pass besitzen – und Schwarz-Rot-Gold als Identifikation bezeichnen.

Dass dieser Umstand der Verfassung eklatant entgegensteht, darauf macht aktuell auch der bayerische AfD-Abgeordnete Rene Dierkes aufmerksam. Er hat einen Vorstoß unternommen, § 130 StGB entsprechend zu erweitern, um öffentliche Aufwiegelung auch dann zu verfolgen, wenn sie sich explizit gegen Bürger unseres hiesigen Gefüges richtet. Bisher geht man allzu selbstverständlich davon aus, dass sich Agitation und Propaganda ausschließlich auf umrissene Verbünde beziehen können, wenn sie auf eine auswärtige Nationalität oder gesinnungsethische Weltanschauung hinweisen. Dies wird allerdings der Universalität nicht gerecht, welche als Wesenskern der Demokratie sowohl Individuen wie Kollektive gleichermaßen davor schützt, in ihrer moralischen, integren und souveränen Autonomie aggressiv und kämpferisch tangiert zu werden. Nicht jede Geringschätzung ist auch eine verwerfliche und inakzeptable Verachtung des Anderen. Doch wenn wir offensives Opponieren ahnden wollen, dann kann dies unter rechtsnormativen Gesichtspunkten nur dann funktionieren, wenn es keinen Unterschied macht, wer das Opfer eines solchen Kesseltreibens ist. Es gibt keine gute und schlechte Diffamierung – es sei denn, wir vegetieren in einer manifesten Totalität dahin, die nur Schwarz und Weiß kennt.

Wer sich einer legislativ unmissverständlich definierten Nachstellung oder Diskreditierung schuldig macht, die die Ehre und den Leumund allein aufgrund phänotypischer Gegebenheiten zu verletzen geeignet ist, muss mit den ebenbürtigen Maßnahmen rechnen, wie sie in allen dieser Fälle verhängt werden. Es ist der Augenblick gekommen, an dem wir aus unserer Knechtschaft entfliehen müssen, welche uns vor allem jene noch immer aufbürden möchten, die mit ihrer persönlichen Lebensbiografie und Leistungsbilanz nicht zufrieden sein können. Masochismus steht einer Gesellschaft nicht allzu attraktiv zu Gesicht. Denn natürlich haben auch wir eine legitime Erwartungshaltung, nicht ausschließlich aufgrund unserer Genese zu ewiger Sühne verdammt zu sein. Es braucht keinen überheblichen Stolz, um lediglich zu der Auffassung zu gelangen, dass es nur allzu fair wäre, den Aufruf zur Verdrängung der deutschen Volkszugehörigkeit aus Artikel 116 GG durch das Skandieren von Kalifat und Scharia in solcher Natürlichkeit zu belangen wie jede Form der Fehde, die auf Vorurteilen, Ressentiments, Äußerlichkeiten und Merkmalen basiert. Wir haben eine Staatsräson, die völlig richtig Israels Unversehrtheit garantiert. Doch wo bleibt diese Vernunft, diese Ordnung und diese Gesetzmäßigkeit gegenüber unserem eigenen Vaterland?